Gewässerrandstreifen

Seit August 2019 müssen in Bayern entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer Randstreifen eingehalten werden. Landkreis für Landkreis werden die Gewässer vor Ort begutachtet und anhand bayernweit einheitlicher Kriterien eingestuft. An natürlichen Gewässern sind Randstreifen von mindestens 5 Metern Breite einzuhalten, bei großen Gewässern (z.B. Donau) sind es auf staatlichen Grundstücken 10 Meter. Auf dem Gewässerrandstreifen darf keine acker- oder gartenbauliche Nutzung erfolgen. Flächenbewirtschafter:innen erhalten mit Hilfe veröffentlichter Hinweiskarten Klarheit und Planungssicherheit.

Nähere Informationen zur Umsetzung von Gewässerrandstreifen finden Sie in der Infobroschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV).

Weiterführende Hinweise für Landwirt:innen und die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Gewässerrandstreifen sind auf den Seiten des Landesamts für Umwelt (LfU) zusammengefasst.

Gewässerrandstreifen